Vereinssatzung     

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen “Dorfentwicklungsverein OELZSCHAU-er-LEBEN “, Kurzform “OELZSCHAU-er-LEBEN”; im folgenden Verein genannt. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung “e.V.” im Namen.
  2. Der Sitz des Vereines ist Rötha OT Oelzschau.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit des Vereins

Das Anliegen des Vereins ist:

  1. Förderung der weiteren Entwicklung des Ortsteiles Oelzschau inclusive Kömlitz  der Stadt Rötha und aller geistig-kulturellen, sportlichen und umwelterhaltenden Aktivitäten seiner Einwohner, die diesen Entwicklungsgedanken im  Sinne einer immer höher werdenden Lebensqualität und eines niveauvolleren  Freizeitangebotes zu entsprechen versuchen. Dabei sollen die Vorhaben der  ortsansässigen Vereine und Interessengemeinschaften unterstützt werden.
  2. Förderung der Umwelt-, Landschafts-, und Denkmalpflege im Ort
  3. Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit
  4. Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums im Heimatgebiet
  5. Förderung der Kunst und der Kultur
  6. Förderung von Heimatkunde und Heimatpflege
  7. Maßnahmen zur Aufwertung des ländlichen Raumes in Zusammenarbeit mit der Stadt Rötha und anderen Vereinen zu unterstützen.

Der Zweck soll unter anderem erreicht werden durch:

  1. Veranstaltungen zur Wahrnehmung von Heimat- und Brauchtumspflege
  2. Unterstützung und Zusammenarbeit mit orts- und gemeinde ansässigen Gruppen, Vereinen und Verbänden
  3. Erhaltung der dörflichen Gemeinschaft durch gemeinsame Aktionen im und für das Dorf, die der Integration und Förderung des Miteinanders aller Einwohner im Ort dienen zu fördern
  4. Unterstützung, Organisation und Übernahme von Sanierung und Unterhaltung von öffentlichen Parks, Plätzen, Sportstätten und Gebäuden
  5. Mitarbeit von Mitgliedern in kommunalpolitischen Vertretungen (Kandidaten für Ortschaftsrat und Stadtrat aufstellen)
  6. die Beschaffung von Spenden, Mitteln und Leistungen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Religiös ist der Verein neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich (analog oder digital) beim Vorstand zu beantragen. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer von Oelzschau in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Ausschluss oder den Tod des Mitgliedes bzw. durch Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden wenn es
    1.  gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
    2.  trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt.


Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung von Stimmrechten ist nicht vorgesehen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dies wird in einer Beitragsordnung festgehalten. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vereinsvorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
    4. Aufnahme neuer Mitglieder
  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.
  4. Die Wahl des Vorstands richtet sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Wahlordnung. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur volljährige Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf aber mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem 1. Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von seinem 2. Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
  7. Der Vorstand übt seine Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung
    2. Auflösung des Vereins
    3. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
    4. Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    5. Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Wahl des Kassenprüfers
    8. Beschluss einer Geschäftsordnung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von seinem 2. Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von dem zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählten Vertreter und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Kassenwesen

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  3. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber dem Kassenprüfer Rechnung ab. Der Kassenprüfer prüft die Kassengeschäfte und erstattet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rötha, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweckes und der Aufgabe laut §2 dieser Satzung für den OT Oelzschau zu verwenden hat.

Die Satzung ist am 03. April 2023 errichtet worden.

Oelzschau, den 03. April 2023